AGB

1. Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Beschaffenheit, Lieferfristen usw. stets freibleibend.
Der Kaufvertrag gilt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung als abgeschlossen und zwar allein auf der Grundlage unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL). Von diesen abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Nebenabreden oder Änderungen der Bedingungen – auch Erklärungen unserer Verkaufbüros und Vertreter – sind auch sonst nur nach unserer schriftlichen Bestätigung rechtsgültig.

 

2. Der Käufer übernimmt die Verantwortung dafür, daß die bei uns in Auftrag gegebenen Produkte, insbesondere Packungen und Aufdrucke nicht gegen gewerbliche Schutzrechte, oder andere Rechte Dritter verstoßen. Gegen etwaige Ansprüche Dritter stellt uns der Verkäufer uneingeschränkt frei.

 

3. Lieferfristen rechnen – vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse – vom Tag der Auftragsbestätigung bis zum Versand ab unserem Werk. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so gilt als Versandtag der Tag der Versandbereitschaft bei uns. Wird eine vereinbarte Lieferfrist von uns überschritten, so kann der Käufer erst nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zu setzenden Nachfrist von mindestens vier Wochen vom Vertrag zurücktreten.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbstständige Geschäfte. Höhere Gewalt und andere Hemmnisse, wie z. B. Krieg, Streik, Aussperrung, Ausfuhr, Rohstoffmangel, Maschinenschaden, sonstige Betriebs- oder Transportverzögerungen berechtigen uns, nach unserer Wahl entsprechende Verlängerungen der Liefer- (oder Verlege-) Fristen nach Wegfall des hemmenden Ereignisses zu Verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.


4. Versand unserer Ware erfolgt ab Werk auf Gefahr des Käufers, auch wenn von uns eigene Transportmittel verwendet werden.

5. Versicherung wird von uns nicht gedeckt. Für Eigentum des Bestellers (z.B. von ihm gelieferte Vorprodukte oder Muster) wird – soweit gesetzlich zulässig – keine Haftung übernommen und eine Versicherung nur auf Anforderung und Kosten des Käufers abgeschlossen.

 

6. Zahlungen innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum rein netto. Ist die Zahlung bis dahin nicht erfolgt, wird der Auftrag storniert.

 

7. Abtretung und Aufrechnung direkter oder indirekter Ansprüche des Käufers aus den mit uns geschlossenen Verträgen sowie eine Zurückbehaltung wegen von uns nicht anerkannter oder nicht titulierter Gegenansprüche ist ausgeschlossen. Nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig.

 

8. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit folgenden Einzelheiten. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung – bei Hergabe von Wechseln oder Schecks bis zu deren vorbehaltlosen Einlösung – unser Eigentum. Ein Eigentumserwerb an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Käufer bei uns. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherheit nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstandene neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gelten als mit ihrer Entstehung an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherheit nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung gemäß vorstehendem Absatz auf uns übergeht.

Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere eigene Einziehungsbefugnis bleibt von Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Wir werden aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, daß mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherungen in soweit – nach unserer Wahl – freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, daß mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.

 

9. Handelsübliche Abweichungen von Mustern, Farbe, Beschaffenheit, Gewicht usw. bleiben vorbehalten.
Bei Sonderanfertigungen nach Wünschen des Käufers können Beanstandungen hinsichtlich des Farbtones nicht berücksichtigt werden. Sofern wir für die Anwendung unserer Erzeugnisse eine technische Beratung oder Hilfe leisten, erfolgt dies aufgrund unserer eigenen technischen Erfahrungen; hieraus können jedoch Gewährleistungs- oder Ersatzansprüche jeglicher Art nicht hergeleitet werden, mit Ausnahme im Falle von Vorsatz.


10. Bei allen Aufträgen behalten wir uns 10 % Mehr- oder Minderlieferungen vor.

11. Abweichungen hinsichtlich der Stoffärbungen des Rohmaterials, handelsübliche Abweichungen für Muster sowie durch Drucktechnik bedingte Unterschiede zwischen Andruck und Auflagedruck bleiben vorbehalten. Zähldifferenzen müssen wir uns bei Großauflagen bis zu einer Toleranz von 3% nach oben oder unten vorbehalten. Bezüglich der Folienstärke nehmen wir eine Toleranz von +/- 10 % in Anspruch, wobei zur Ermittlung der Folienstärke das Durchschnittsgewichts eines Messerstreifens der Folie gilt. Größenabweichungen von +/- 5% im Format sind zulässig. Bei Lieferungen, bei denen bis zu 25 % der Gesamtmenge aus Kurzlängen bestehen, können Beanstandungen hinsichtlich der Größe nicht geltend gemacht werden. Korrekturabzüge werden einmalig unberechnet geliefert. Weitere Abzüge, bedingt durch nachträgliche Änderungen des Käufers sowie Probeabzüge in verschiedener Ausführung und mehrfarbigem Druck werden nach der dafür aufgewandten Zeit besonders berechnet. Für Druckfehler, die der Käufer in dem von ihm als genehmigt bezeichneten Andruck übersehen hat, ist der Käufer haftbar. Telefonisch aufgegebene Änderungswünsche bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei Goldbronzedruck wird jede Haftung für Oxydationsschäden abgelehnt. Für alle Druckarbeiten werden Farbabweichungen im Rahmen des Zulässigen vorbehalten. Auch für die Lichtbeständigkeit der Druckfarben können wir keine Gewähr übernehmen. Geringere Schwankungen des Druckstandes sowie ein Ausschuß von ca. 10% bei Bedruckten Beuteln sind handelsüblich und berechtigen nicht zu Mängelrügen. Die von uns angefertigten Entwürfe, Reinzeichnungen, Klischees o.ä. bleiben unser Eigentum, auch wenn dem Käufer die Herstellungskosten in Rechnung gestellt werden. Auf anderweitige Vereinbarungen kann der Käufer sich nur berufen, wenn sie schriftlich getroffen sind.

 

12. Mängel sind uns nach Eingang der Ware beim Käufer oder der von ihm bestimmten Ablieferungsstelle schriftlich zu zeigen, und zwar wegen offenkundiger Mängel innerhalb einer Woche, wegen versteckter Mängel innerhalb einer Woche nach Entdeckung, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Ware. Mängel die durch Reiß-, Näh-, Schweiß– oder Färbeproben festgestellt werden können, gelten nicht als versteckt.

Rücksendungen dürfen nur mit Zustimmung erfolgen. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Ware, die be – oder verarbeitet worden ist, kann nicht mehr beanstandet werden, es sei denn, daß versteckte Mängel vorliegen, die nachweislich auf unserem Verschulden beruhen. Läßt der Käufer die fertiggestellte Ware bei uns auf Lager nehmen, so laufen die vorstehenden Fristen von dem Empfang der Rechnung an, die von uns über die Ware erteilt wird. Wir sind verpflichtet und erklären uns hiermit bereit, dem Käufer die Möglichkeit zur Untersuchung der auf Lager genommenen Ware zu geben.

Bei fristgerechter und berechtigter Beanstandung haben wir nach unserer Wahl das Recht zur Ersatzlieferung mit erneuter Lieferfrist oder Zurücknahme der Ware gegen Gutschrift oder Nachbesserung. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind ausgeschlossen. Bei Sonderposten ist ein Rügerecht ausgeschlossen, bei Ware 2. Wahl beschränkt sich dieses darauf, daß Ausschußware geliefert sei.


13. Ansprüche aus Produkthaftung sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

14. Erfüllungsort für beide Teile ist unser Firmensitz. Gerichtsstand – auch in Wechsel und Schecksachen – ist das für den Erfüllungsort zuständige Gericht.

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